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Anforderungen NQZ

Der Zugang zum Nationale Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ) ist klar geregelt. Ein Alten- und Pflegeheim bzw. dessen Rechtsträger kann sich nur dann um das Nationale Qualitätszertifikat bewerben, wenn

Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes zu beachten. Laut § 20a Abs. 3 Bundes-Seniorengesetz i. d. g. F. sind Zertifizierungen nur dann möglich, wenn

Wichtig: Aufgrund der finanziellen Deckelung können die Bundesländer bei der Auswahl der Häuser zusätzliche (Qualitäts-)Kriterien anlegen, die über die im Anforderungsprofil definierten Mindestanforderungen hinausgehen (z. B. tatsächlicher Beteiligungsgrad der Mitarbeiter:innen, laufende Weiterentwicklung der Qualität, Umsetzungsgrad des QM-Systems).


1.) Damit sind insbesondere schwerwiegende Vergehen des Trägers bzw. des Personals des Hauses in Bezug auf das gerichtliche Straf-, Finanzstraf- oder Verwaltungsstrafrecht gemeint. Aufgrund ihrer Eigenart bedenklich sind Delikte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Führung und dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims stehen. Aufgrund der Höhe oder Art ihrer Strafe bedenklich sind Straftaten, die als Vorsatztaten qualifiziert sind oder bei denen unbedingte Geldstrafen über 500 Euro oder bedingte oder unbedingte Haftstrafen erwartet werden oder bereits verhängt wurden und noch ungetilgt sind.  

2.) In der Regel bringt der Rechtsträger die Anfrage beim Land ein. Fallweise - etwa wenn der Rechtsträger das Land ist - erfolgt die Anfrage durch das betreffende Alten- und Pflegeheim.

3.) Der Rechtsträger bzw. das Haus ersucht das Land um Ausstellung.